Neu: AI Workspace – Sichere KI für Organisationen mit sensiblen Daten. Jetzt mehr erfahren.
Der US CLOUD Act verpflichtet Anbieter, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, auf behördliche oder gerichtliche Anordnung zur Herausgabe von Daten in ihrem Besitz, Gewahrsam oder unter ihrer Kontrolle, auch wenn die Daten außerhalb der USA liegen.¹ Prüfen Sie bei der KI-Nutzung deshalb neben dem Verarbeitungsstandort auch, welchem Recht der Betreiber und seine Unterauftragsverarbeiter unterliegen. Ein Rechenzentrum in der EU allein beantwortet diese Frage nicht.
An der Bereitstellung von Sprachmodellen sind häufig mehrere Unternehmen beteiligt. Der Abschnitt zu den Handlungsoptionen zeigt, wie Sie die damit verbundenen Risiken berücksichtigen können. Dort erfahren Sie auch, welche Möglichkeiten und Grenzen Myra AI Workspace bietet. Mehr zur Kontrolle über Daten und Modelle lesen Sie im Beitrag zu souveräner KI.
Der CLOUD Act (Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act) ist ein US-Bundesgesetz, das unter anderem die Herausgabe von Daten unabhängig von ihrem Speicherort regelt. Die USA haben es im März 2018 verabschiedet.² Eine zentrale Vorschrift steht in 18 U.S.C. § 2713: Ein Anbieter von elektronischen Kommunikations- oder Cloud-Diensten muss Inhalte und Daten in seinem Besitz, Gewahrsam oder unter seiner Kontrolle sichern, aufbewahren oder offenlegen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der USA gespeichert sind. Im Gesetz heißt es: „regardless of whether such communication, record, or other information is located within or outside of the United States“.¹
Die Pflicht entsteht nicht von selbst. Sie setzt ein Verfahren nach dem Stored Communications Act voraus, etwa einen Durchsuchungsbeschluss (Warrant), eine gerichtliche Anordnung oder eine Subpoena.
Entscheidend ist damit die Kontrolle über die Daten, nicht allein der Serverstandort. Welche Unternehmen der US-Gerichtsbarkeit unterliegen, erläutert das Whitepaper des US-Justizministeriums vom April 2019. Demnach ist die Gerichtsbarkeit weder auf US-Unternehmen noch auf Unternehmen mit US-Hauptsitz oder in US-Besitz beschränkt. Sie ist aber auch nicht unbegrenzt. Bei Unternehmen, die Dienste in den USA erbringen, hängt ihre Anwendbarkeit stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Tochtergesellschaften kommt es darauf an, ob das verpflichtete Unternehmen ausreichend Kontrolle über die dort gespeicherten Daten hat. Das Ministerium betont außerdem, der CLOUD Act habe die Zuständigkeit der US-Gerichte für Unternehmen nicht erweitert.³
Die Möglichkeiten, sich gegen eine Anordnung zu wehren, sind begrenzt. Ein gesetzliches Antragsrecht, mit dem Anbieter eine Anordnung wegen eines Konflikts mit ausländischem Recht anfechten können, besteht nach 18 U.S.C. § 2703(h) nur gegenüber Staaten mit einem CLOUD-Act-Abkommen. Solche Abkommen haben derzeit Großbritannien und Australien, nicht die EU. Eine Abwägung nach allgemeinen Grundsätzen der Völkerrechtsrücksicht (Comity) bleibt davon unberührt.⁴ Zudem kann ein Gericht dem Anbieter untersagen, betroffene Kundinnen und Kunden über die Anordnung zu informieren.⁵
Für die KI-Nutzung folgt daraus zweierlei:
Gerichtsbarkeit klären: Lassen Sie sich vom Anbieter erläutern, ob und weshalb er der US-Gerichtsbarkeit unterliegt.
Speicherung klären: Herausgegeben werden kann nur, was beim Anbieter vorhanden ist. Prüfen Sie daher, ob und wie lange Prompts, Antworten, hochgeladene Dateien und Protokolle gespeichert werden. Eine kurze oder fehlende Speicherung verringert den Umfang der Daten, die herausgegeben werden könnten. An der Frage der Gerichtsbarkeit ändert sie nichts.
Neben dem CLOUD Act ist bei der rechtlichen Bewertung von KI-Diensten auch FISA 702 relevant. Section 702 des Foreign Intelligence Surveillance Act (bis Juni 2026 50 U.S.C. § 1881a) dient der Auslandsaufklärung. Sie erlaubt die gezielte Erfassung der Kommunikation von Nicht-US-Personen, bei denen vernünftigerweise angenommen wird, dass sie sich außerhalb der USA aufhalten. Eine Genehmigung gilt für bis zu ein Jahr. Unternehmen, die unter den gesetzlichen Begriff „electronic communication service provider“ fallen, können schriftlich zur Mitwirkung verpflichtet werden.⁸
Die Vorschrift war von Anfang an befristet. Der Kongress hat ihre Geltungsdauer im April 2026 zweimal kurzzeitig verlängert, zuletzt bis zum 12. Juni 2026 (Pub. L. 119-87).⁹ Eine weitere Verlängerung kam nicht zustande. Seitdem ist Title VII des FISA einschließlich Section 702 außer Kraft.¹⁰
Zuvor ergangene Anordnungen bleiben nach den Übergangsregeln des FISA Amendments Act von 2008 bis zu ihrem Ablauf wirksam.¹¹ Nach Angaben von Abgeordneten hat das FISA-Gericht die laufenden Genehmigungen im März 2026 erteilt.¹⁰,¹² Die Überwachung kann auf dieser Grundlage bis März 2027 fortgesetzt werden. Erneuert der Kongress die Vorschrift bis zum 17. März 2027, entsteht keine Lücke.¹³ Über eine Neuregelung verhandelt der Kongress weiterhin (Stand: 2. November 2026).
Das Auslaufen von Section 702 beendet nicht jede Überwachungsbefugnis:
FISA Title I: Nach Einschätzung des Congressional Research Service richtet sich elektronische Überwachung, die bisher unter Section 702 stattfand, nun nach Title I des FISA. Dieser sieht gerichtliche Einzelanordnungen vor.¹⁰
Executive Order 12333: Unberührt bleibt die Auslandsaufklärung auf Grundlage der Executive Order 12333, die keine Mitwirkung von Anbietern voraussetzt.¹⁴
Dokumentieren Sie deshalb, welchen Rechtsstand Sie Ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben.
Für den europäischen Datenschutz ist FISA 702 unter anderem wegen des EuGH-Urteils vom 16. Juli 2020 relevant. Der Gerichtshof erklärte den Privacy Shield für ungültig. Zu den Gründen gehörte, dass Programme auf Grundlage von Section 702 nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt waren (C-311/18, Schrems II).¹⁵
Auf den Privacy Shield folgte das EU-US Data Privacy Framework (DPF). Es beruht auf dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 vom 10. Juli 2023.¹⁶ Das Gericht der EU hat die Klage dagegen am 3. September 2025 abgewiesen (T-553/23).¹⁷ Dagegen ist seit dem 31. Oktober 2025 ein Rechtsmittel beim EuGH anhängig (C-703/25 P).¹⁸ Ein Verhandlungstermin ist bisher nicht bekannt.
Das DPF regelt Übermittlungen an zertifizierte US-Unternehmen. Für den Zugriff nach dem CLOUD Act auf Daten, die in der EU gespeichert sind, ist es keine Schutzmaßnahme.
Zusätzliche Unsicherheit bringt ein Urteil des US Supreme Court vom 29. Juni 2026 (Trump v. Slaughter). Seitdem kann der US-Präsident Mitglieder der Federal Trade Commission (FTC) ohne Begründung abberufen.¹⁹ Der Angemessenheitsbeschluss stützt sich unter anderem auf die FTC als unabhängige Behörde, die die Einhaltung der DPF-Grundsätze durch zertifizierte Unternehmen durchsetzt.¹⁶
Auf das Urteil haben europäische Stellen reagiert:
EDSA: Der Europäische Datenschutzausschuss hat die Kommission am 31. Juli 2026 gebeten zu prüfen, ob das Urteil die Grundlage des Beschlusses berührt.²⁰
noyb: Die Organisation hatte die Kommission bereits Ende Juni zum Rückzug aufgefordert und eine Klage angekündigt.²⁰
Für die Garantien beim Zugriff von Nachrichtendiensten sind vor allem das Privacy and Civil Liberties Oversight Board (PCLOB) und das Data Protection Review Court maßgeblich.¹⁶ Auch beim PCLOB ist die Unabhängigkeit offen:
Abberufung: Ende Januar 2025 hat der US-Präsident die drei demokratischen Mitglieder des PCLOB ohne Angabe von Gründen abberufen.
Gerichtsverfahren: Ein Bundesgericht hat die Abberufung von zwei Mitgliedern im Mai 2025 für rechtswidrig erklärt. Das Berufungsgericht für den District of Columbia hatte das Verfahren bis zum Urteil Trump v. Slaughter ausgesetzt. Die mündliche Verhandlung ist für den 17. November 2026 angesetzt.²¹
Beschlussfähigkeit: Seit den Abberufungen ist das PCLOB nicht beschlussfähig. Das einzige verbliebene Mitglied amtiert nach Ablauf seiner Amtszeit im Januar 2026 übergangsweise weiter (Stand: Juli 2026).²²
Der Beschluss gilt weiterhin. Wenn Sie ihn als Übermittlungsgrundlage nutzen, sollten Sie dokumentieren, welche Alternative bei seinem Wegfall infrage kommt.
Anbieter ohne US-Muttergesellschaft und ohne US-Tochter
Eine US-Mutter- oder US-Tochtergesellschaft entfällt als möglicher Anknüpfungspunkt.
Ob aus anderen Gründen US-Gerichtsbarkeit besteht, etwa durch Geschäftstätigkeit in den USA, und welche Unterauftragsverarbeiter und Modellanbieter beteiligt sind, müssen Sie gesondert prüfen.
EU-Region bei einem US-Anbieter
Speicherung und je nach Angebot auch Berechnung erfolgen in Europa.
Die Rechtsordnung des Betreibers bleibt gesondert zu prüfen. Weitere Dienste können außerhalb der Region betrieben werden.
Kurze oder keine Speicherung beim Anbieter
Weniger Daten stehen für eine Herausgabe zur Verfügung.
Die Frage der Gerichtsbarkeit bleibt. Protokolle und Metadaten können trotzdem gespeichert werden.
Pseudonymisierung vor dem Senden
Der Anbieter erhält Inhalte, in denen erkannte personenbezogene Angaben durch Platzhalter ersetzt sind.
Die automatische Erkennung erfasst nicht jede Angabe, insbesondere keine indirekten Bezüge im Freitext. Für Sie als verantwortliche Stelle bleiben die Daten personenbezogen.²⁴ Betriebsgeheimnisse werden durch die Maskierung personenbezogener Angaben nicht automatisch geschützt.
Externe Modelle für sensible Projekte sperren
Bei entsprechender technischer Durchsetzung nutzen diese Projekte ausschließlich die zugelassenen lokalen Modelle.
In anderen Projekten können weiterhin externe Modelle zum Einsatz kommen.
Betrieb im eigenen Haus
Sie kontrollieren Hardware und Betrieb.
Der Betrieb erfordert Ressourcen und Know-how; die Modellauswahl kann begrenzt sein. Mehr dazu im Beitrag zu Self-Hosted LLM.
Anbieter ohne US-Muttergesellschaft und ohne US-Tochter
Eine US-Mutter- oder US-Tochtergesellschaft entfällt als möglicher Anknüpfungspunkt.
EU-Region bei einem US-Anbieter
Speicherung und je nach Angebot auch Berechnung erfolgen in Europa.
Kurze oder keine Speicherung beim Anbieter
Weniger Daten stehen für eine Herausgabe zur Verfügung.
Pseudonymisierung vor dem Senden
Der Anbieter erhält Inhalte, in denen erkannte personenbezogene Angaben durch Platzhalter ersetzt sind.
Externe Modelle für sensible Projekte sperren
Bei entsprechender technischer Durchsetzung nutzen diese Projekte ausschließlich die zugelassenen lokalen Modelle.
Betrieb im eigenen Haus
Sie kontrollieren Hardware und Betrieb.
Prüfen Sie unabhängig von der gewählten Option für jedes beteiligte Unternehmen die anwendbare Rechtsordnung und dokumentieren Sie die Auskünfte mit Datum.
Welche Bewertung erforderlich ist, hängt davon ab, ob eine Übermittlung im Sinne von Kapitel V DSGVO vorliegt:
Übermittlung in ein Drittland: Nehmen Sie die Ergebnisse in die Transfer-Folgenabschätzung (Transfer Impact Assessment) auf.
Verarbeitung ausschließlich in der EU: Verarbeitet etwa eine EU-Gesellschaft eines US-Konzerns die Daten nur in der EU und erhält die US-Muttergesellschaft keinen Zugriff darauf, auch nicht per Fernzugriff, liegt nach den Leitlinien des EDSA keine Übermittlung vor. Das Risiko eines Zugriffs aus einem Drittland ist dann bei der Auswahl des Auftragsverarbeiters und bei den Sicherheitsmaßnahmen zu bewerten.²⁵
Halten Sie außerdem fest, wie Sie auf Änderungen des Rechtsstands reagieren können.
Myra Security GmbH hat ihren Sitz in München und hat weder eine US-Muttergesellschaft noch eine US-Tochtergesellschaft. Wie oben beschrieben, beantwortet die Konzernstruktur allein die Frage nach der US-Gerichtsbarkeit nicht. Maßgeblich sind auch die Geschäftstätigkeit in den USA und die eingesetzten Unterauftragsverarbeiter. Die Unterauftragsverarbeiter von Myra AI Workspace sind in Abschnitt 5.1 der Datenschutzerklärung und im Trust Center öffentlich einsehbar.²⁶
Anwendungsserver und Datenbanken von Myra AI Workspace laufen auf einem eigenen Virtualisierungscluster von Myra in einem Rechenzentrum in Deutschland. Hypervisor, Speicher und Datenbanken betreibt Myra selbst.²⁶
Die von Myra betriebenen Modelle sind Open-Weight-Modelle, die Myra selbst in der EU betreibt.²⁶ Bei ihrer Nutzung ist kein externer Modellanbieter in die Verarbeitung eingebunden. Woher die Modellgewichte ursprünglich stammen, ist dafür nicht entscheidend. Maßgeblich ist, wer die Verarbeitung betreibt.
Zusatzfunktionen können weitere Dienste einbinden:²⁶
Websuche: Ist die Websuche aktiviert, geht die Suchanfrage standardmäßig an Brave Search (Brave Software, Inc., USA). Bei Gateways mit erzwungener EU-Residenz nutzt Myra stattdessen Linkup (Frankreich). Wetterabfragen gehen nur ohne erzwungene EU-Residenz an den freien Dienst wttr.in.
Tool-Connectors: Sie sind standardmäßig deaktiviert. Ihre Administration entscheidet, ob sie genutzt werden.
Mobile Apps: Benachrichtigungen werden über die Push-Dienste von Apple und Google (USA) zugestellt. Sie enthalten nur die zur Anzeige nötigen Angaben.
Gespräche und hochgeladene Dateien bleiben gespeichert, werden jedoch nach einem konfigurierbaren Zeitraum (Standard: 90 Tage) automatisch gelöscht, sofern keine abweichende Aufbewahrungsrichtlinie Ihrer Organisation greift. Für Anfrageprotokolle kann Ihre Organisation kürzere Aufbewahrungsfristen festlegen.²⁶
Bei externen Modellen ist die rechtliche Situation gesondert zu bewerten. Gibt Ihre Administration ein Modell eines US-Anbieters wie OpenAI oder Anthropic frei, ist für diese Anfragen auch dessen Rechtsordnung relevant. Myra ersetzt erkannte personenbezogene Daten vor der Übermittlung durch Platzhalter und stellt sie in der Antwort wieder her. Ziel des Verfahrens ist eine Pseudonymisierung im Sinne von Art. 4 Nr. 5 DSGVO. Die automatische Erkennung erfasst jedoch nicht jede personenbezogene Angabe. Legen Sie deshalb fest, welche Inhalte in Projekten mit externen Modellen verarbeitet werden dürfen.
In Projekten mit der Zugriffsstufe „Nur lokal“ stehen ausschließlich die von Myra betriebenen Modelle zur Wahl. Der Server lehnt Anfragen an externe Cloud-Modelle ab. Für Zusatzfunktionen wie die Websuche gelten die oben beschriebenen Regeln.
Die EU-Residenz lässt sich je Gateway so konfigurieren, dass Routen außerhalb der EU bereits vor dem Aufruf des externen Dienstes abgelehnt werden. Diese Einstellung ist standardmäßig deaktiviert.
Weitere Vergleiche zur Frage der Rechtsordnung finden Sie in den Beiträgen „KI für DORA‑regulierte Finanzinstitute“ sowie in „KI im Krankenhaus: Patientendaten schützen“.
Vereinbaren Sie eine Demo, um die Einstellungen von Myra AI Workspace anhand einer eigenen Aufgabe kennenzulernen.
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Ob und wie der CLOUD Act oder FISA 702 für Ihren Anbieter und Ihr Vorhaben gelten, bewertet Ihre Rechtsabteilung oder eine Kanzlei. Rechtsstand: 2. November 2026.
Auch für Unternehmen in Deutschland ist entscheidend, ob ihr KI-Anbieter der US-Gerichtsbarkeit unterliegt. Nach dem Whitepaper des US-Justizministeriums ist diese nicht auf US-Unternehmen beschränkt. Ob sie greift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.³ Prüfen Sie deshalb alle an der Verarbeitung beteiligten Unternehmen. Der Sitz Ihres Unternehmens in Deutschland allein beantwortet diese Frage nicht.
¹ 18 U.S.C. § 2713 (CLOUD Act), Cornell LII
² U.S. Department of Justice: CLOUD Act Resources
³ U.S. Department of Justice: Whitepaper April 2019, FAQ 24 & 25
⁴ 18 U.S.C. § 2703(h), Cornell LII
⁵ 18 U.S.C. § 2705(b), Cornell LII
⁶ Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 28, 32, 44–49
⁷ EU-US Rechtshilfeabkommen, ABl. L 181
⁸ 50 U.S.C. § 1881a (FISA § 702), Cornell LII
⁹ Pub. L. 119-87 vom 30.04.2026
¹⁰ Congressional Research Service: LSB11444
¹¹ FISA Amendments Act 2008, § 404(b), Cornell LII
¹² Lawfare: FISA Section 702 Reauthorization
¹³ Brennan Center: Section 702 FISA Explained
¹⁴ Executive Order 12333, National Archives
¹⁵ EuGH, Pressemitteilung Nr. 91/20 (Schrems II)
¹⁶ Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 (EU-US DPF)
¹⁷ EuG, Pressemitteilung Nr. 106/25 (T-553/23)
¹⁸ Rechtsmittel C-703/25 P, ABl. C/2025/6610
¹⁹ Skadden: Trump v. Slaughter
²⁰ EDSA: Schreiben zu Trump v. Slaughter / Faegre Drinker
²¹ Brennan Center: LeBlanc v. PCLOB
²² Independent Institute: PCLOB & Section 702
²³ OpenAI: Data residency & inference residency
²⁴ EuGH, Urteil C-413/23 P (EDSB/SRB)
²⁵ EDSA, Leitlinien 05/2021 v2.0
²⁶ Myra Security: Privacy Policy / Trust Center