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NIS-2
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Das deutsche BSIG unterscheidet „besonders wichtige Einrichtungen“ und „wichtige Einrichtungen“ und definiert diese Kategorien in § 28 sowie in den Anlagen 1 und 2 nach Sektoren und Schwellenwerten. Besonders wichtige Einrichtungen umfassen u. a. Betreiber kritischer Anlagen und weitere Unternehmen in Sektoren wie Energie, Finanzwesen, Gesundheit, Verkehr, Informationstechnik und Telekommunikation, Wasser, Ernährung, Weltraum und Siedlungsabfallentsorgung, deren Ausfall zu erheblichen Versorgungsengpässen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde.
Wichtige Einrichtungen sind Unternehmen und Organisationen in ähnlichen oder ergänzenden Sektoren, deren Störungen zwar relevante, aber nicht gleich kritische Auswirkungen wie bei besonders wichtigen Einrichtungen haben. Das Gesetz bindet zudem Einrichtungen der Bundesverwaltung an das Regime der besonders wichtigen Einrichtungen (§ 29), mit einzelnen Ausnahmen etwa für Auswärtiges Amt, Bundeswehr, Nachrichtendienste und bestimmte Verfassungsorgane.
Nicht erfasst sind bestimmte rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten von Gebietskörperschaften und rein kommunale/juristische Personen im vollständigen Eigentum von Ländern/Kommunen, sofern sie vergleichbaren landesrechtlichen NIS‑2‑Regelungen unterliegen (§ 28 Abs. 9). Managed Service Provider, Managed Security Service Provider, Cloud‑ und Rechenzentrumsdienste, DNS‑Diensteanbieter, CDNs, Online‑Marktplätze, Suchmaschinen, Social‑Media‑Plattformen und Vertrauensdiensteanbieter sind explizit als relevante Einrichtungsarten adressiert.
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Kernstück von NIS-2 sind die Risikomanagement‑ und Meldepflichten. Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen müssen „geeignete, verhältnismäßige und wirksame“ technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Sicherheitsvorfällen ergreifen und dokumentieren. Für Betreiber kritischer Anlagen gelten zudem weiterführende Anforderungen.
Konzepte für Risikoanalyse und Informationssicherheit
Bewältigung von Sicherheitsvorfällen (Incident Management)
Business Continuity, Backup‑Management, Disaster Recovery und Krisenmanagement
Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Anforderungen an unmittelbare Anbieter und Dienstleister
Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz‑ und Informationssystemen, einschließlich Schwachstellenmanagement (Security by Design und by Default)
Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahmen (Kontrollen, Tests, Audits)
Grundlegende Cyberhygiene sowie Schulungen und Sensibilisierung der Mitarbeitenden
Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung
Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle sowie Management von IKT‑Assets
Einsatz von Mehrfaktor‑Authentifizierung, gesicherter Kommunikation und gesicherter Notfallkommunikation
Erhöhtes Schutzniveau: Weiterreichende Schutzmaßnahmen gelten als verhältnismäßig, sofern der Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls steht.
Systeme zur Angriffserkennung: Kontinuierliche, automatische Erfassung und Auswertung betrieblicher Parameter, fortwährende Bedrohungserkennung sowie Vorsehung geeigneter Beseitigungsmaßnahmen – nach Stand der Technik.
Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind unverzüglich an das BSI zu melden. Die Meldevorgaben sind dreistufig aufgebaut:
Frühwarnung: unverzügliche Erstmeldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme
Aktualisierte Meldung: spätestens 72 Stunden nach Kenntnisnahme, mit erster Bewertung zu Schweregrad, Ursache und getroffenen Maßnahmen
Abschlussmeldung: spätestens einen Monat nach der Erstmeldung, mit vollständiger Beschreibung des Vorfalls, der Ursache, der Auswirkungen sowie etwaiger grenzüberschreitender Wirkungen
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Einige Anforderungen der NIS-2-Richtlinie sind aus zuvor bestehenden Regulierungen wie dem IT-Sicherheitsgesetz bekannt. NIS-2 geht jedoch in einigen Bereichen gezielt darüber hinaus:
NIS-2 | Sektorenübergreifende Cybersicherheit von Diensten und Einrichtungen, inkl. KRITIS | Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen, Bundesverwaltung, bestimmte digitale Dienste | Risikomanagement, Meldepflichten, Aufsicht, BSI‑Rollen, Sanktionen |
DORA | Resilienz des Finanzsektors gegenüber IKT‑Risiken | Finanzinstitute, kritische IKT‑Dienstleister | IKT‑Risikomanagement, Testing, Drittparteiensteuerung, Meldewesen |
CRA | Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen | Hersteller, Importeure, Händler | Security‑by‑Design‑Pflichten, Schwachstellenmanagement, Konformität, Marktaufsicht |
KRITIS-Dachgesetz | Physische Resilienz Kritischer Infrastrukturen | Betreiber Kritischer Anlagen (KRITIS-Sektoren) | Resilienzmaßnahmen, Risikoanalysen, Registrierung, Störungsmeldungen, staatliche Aufsicht |
NIS-2 verpflichtet das BSI ausdrücklich zur Kooperation und zum Informationsaustausch mit der BaFin „insbesondere in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554" (DORA). Damit wird deutlich, dass DORA als sektorspezifisches Regime für Finanzdienstleister gilt, während NIS‑2 die übergreifenden Cybersicherheitsanforderungen und die Rolle des BSI als zentrale Behörde adressiert.
Zum Cyber Resilience Act (CRA) besteht eine sachliche Abgrenzung: Während der CRA Pflichten für die Sicherheit von IKT‑Produkten regelt, adressiert NIS‑2 primär den sicheren Betrieb von Diensten und Infrastrukturen. Zugleich kann das BSI nach § 18 Hersteller von IKT‑Produkten, deren Produkte von erheblichen Sicherheitsvorfällen betroffen sind, zur Mitwirkung bei der Beseitigung oder Vermeidung dieser Vorfälle bei besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen verpflichten, was die Schnittstelle zum produktbezogenen EU‑Recht betont.
Eine weitere Abgrenzung besteht zum KRITIS-Dachgesetz, das die physische Resilienz Kritischer Infrastrukturen regelt und damit komplementär zu NIS‑2 wirkt: Während NIS‑2 die Cybersicherheit von Diensten und Einrichtungen in den Mittelpunkt stellt, adressiert das KRITIS-Dachgesetz den Schutz vor physischen Gefahren wie Naturkatastrophen, Sabotage oder terroristischen Anschlägen. Betreiber Kritischer Anlagen unterliegen daher regelmäßig beiden Regimen parallel – mit der Folge, dass Risikomanagement, Meldepflichten und Resilienzmaßnahmen integriert umzusetzen sind. Die behördliche Zuständigkeit ist dabei geteilt: Das BSI bleibt zentrale Cybersicherheitsbehörde nach NIS‑2, während das BBK die Aufsicht über die physischen Resilienzanforderungen des KRITIS-Dachgesetzes wahrnimmt. Eine enge Verzahnung der Meldewege und Aufsichtspraxis ist damit vorgezeichnet.
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Die NIS-2-Umsetzung in Deutschland erfolgt im Kern durch eine umfassende Neufassung des BSIG als Artikelgesetz, das parallel zahlreiche Fachgesetze ändert (u. a. Atomgesetz, Energiewirtschaftsgesetz, Messstellenbetriebsgesetz, SGB, TKG, Vertrauensdienstegesetz). Das BSI wird darin als zentrale, nationale Behörde für Informationssicherheit, Aufsicht und Durchsetzung verankert, mit erweiterten Befugnissen zur Untersuchung, Warnung, Anordnung und Kooperation.
Für Einrichtungen der Bundesverwaltung sind eigene Informationssicherheitsvorgaben definiert, die auf BSI‑Mindeststandards (IT‑Grundschutz) basieren und Informationssicherheitsbeauftragte auf Behörden‑ und Ressortebene vorschreiben. Das Gesetz sieht zudem umfangreiche Berichtspflichten des BSI gegenüber Bundestag und Bundesdatenschutzbeauftragtem vor, etwa zur Anwendung bestimmter Eingriffsbefugnisse und zur Wirksamkeit der Maßnahmen.
Die Detailausgestaltung erfolgt schrittweise über Rechtsverordnungen, die insbesondere kritische Anlagen, sektorale Anforderungen und etwaige Zertifizierungspflichten für IKT‑Produkte und ‑Dienste definieren. Parallel werden branchenspezifische Sicherheitsstandards durch Betreiber und Verbände entwickelt und durch das BSI geprüft und veröffentlicht.
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Das BSI ist die zentrale Stelle für Informationssicherheit auf nationaler Ebene und die Schlüsselinstitution für die Umsetzung der NIS‑2‑Richtlinie in Deutschland.
Nationale Anlauf- und Verbindungsstelle: Das BSI ist zentrale Stelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen sowie nationale Verbindungsstelle im Sinne der NIS‑2‑Richtlinie.
Meldestelle für Sicherheitsvorfälle: Als zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes und als allgemeine Meldestelle betreibt das BSI Meldekanäle, nimmt Sicherheitsvorfälle und Schwachstellenmeldungen entgegen und informiert Einrichtungen und Öffentlichkeit.
Aufsichts- und Durchsetzungsbehörde: Das BSI überwacht die Einhaltung der Pflichten durch besonders wichtige und wichtige Einrichtungen und kann Prüfungen, Anordnungen, Verwaltungszwang und Bußgelder einsetzen.
Behörde für Cybersicherheitszertifizierung: Als nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung kann das BSI Zertifizierungen begleiten und durch Verordnungen den Einsatz zertifizierter IKT‑Produkte und ‑Dienste flankieren.
Damit bündelt das BSI im geltenden NIS‑2‑Regime die Funktionen als Meldestelle, Aufsichtsbehörde, Koordinationsstelle und Zertifizierungsbehörde für Cybersicherheit in Deutschland.
NIS-2 verpflichtet besonders wichtige und wichtige Einrichtungen zu geeigneten Maßnahmen zum Schutz von Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit ihrer Dienste. Myra adressiert diese Anforderungen durch:
DDoS‑Schutz zum Erhalt der Verfügbarkeit auch unter Angriffslast.
Web Application Firewall (WAF) zur Abwehr von Angriffen auf Applikationsebene.
Bot Management zur Abwehr schädlicher Zugriffe und gezielter Steuerung von Anfragen.
Für Betreiber kritischer Anlagen schreibt NIS-2 höhere Maßstäbe und aufwändigere Maßnahmen für das Risikomanagement vor sowie den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung, die sicherheitsrelevante Parameter kontinuierlich erfassen und auswerten. Myra unterstützt hier durch:
Umfassend zertifizierte und auditierte Prozesse und Infrastruktur zur Erfüllung aufwendiger Risikomanagementmaßnahmen.
Echtzeit-Monitoring erlaubt die granulare Identifikation, Klassifizierung und Protokollierung von Anomalien und Sicherheitsvorfällen auf Traffic-Ebene.
Nahtlose SIEM‑Integrationen zur Einbindung in bestehende Erkennungs‑ und Reaktionsprozesse.
NIS‑2 steht für „Network and Information Security" und bezeichnet die EU‑Richtlinie (EU) 2022/2555, die einen einheitlichen Mindeststandard für Cybersicherheit in der gesamten Europäischen Union festlegt. Die NIS‑2‑Richtlinie löst die ursprüngliche NIS‑Richtlinie aus dem Jahr 2016 ab und erweitert den Anwendungsbereich erheblich: Deutlich mehr Sektoren, Unternehmen und Organisationen fallen unter das Rahmenwerk als zuvor.
Stefan Bordel
Senior Editor
Stefan Bordel ist seit 2020 als Editor und Technischer Redakteur bei Myra Security tätig. Er verantwortet die strategische Entwicklung und redaktionelle Betreuung sämtlicher Content-Formate – von Website-Inhalten und Fachpublikationen über Whitepaper bis hin zu Social-Media-Kommunikation und technischer Dokumentation. In dieser Position verbindet er fundierte Expertise aus dem IT-Journalismus mit tiefgreifendem technischem Verständnis im Bereich Cybersecurity. Als langjähriger Linux-Enthusiast beobachtet er die Entwicklungen der IT-Branche sowohl privat als auch beruflich aus nächster Nähe.