Was die Kammern zu KI und § 203 StGB sagen, und was Kanzleien daraus machen
Berufsgeheimnisträger dürfen KI nutzen. § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB erlaubt es, Geheimnisse an „sonstige mitwirkende Personen“ weiterzugeben, also auch an einen KI-Dienstleister, „soweit dies … erforderlich ist“. Das Berufsrecht (§ 43e BRAO und die Parallelnormen) verlangt dazu einen Vertrag in Textform, der den Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichtet. Gestritten wird in der Praxis vor allem über die Erforderlichkeit. Da gehen die Kammern auseinander.
Was § 203 StGB hier konkret verlangt
Entscheidend sind zwei Absätze. Abs. 3 Satz 2 öffnet die Tür für externe Dienstleister, einschließlich deren Subunternehmer. Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 schließt sie für Nachlässige wieder. Strafbar macht sich danach auch der Berufsträger, der „nicht dafür Sorge getragen hat“, dass die mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, wenn diese dann ein Geheimnis offenbart.
Ein Satz aus den BRAK-Hinweisen wird in Kanzleien gern überlesen. Ob der KI-Anbieter tatsächlich Kenntnis nimmt, spielt für den Zugang zu Mandatsgeheimnissen keine Rolle: „Ausreichend ist wie bei der Offenbarung in § 203 StGB, dass sie die Möglichkeit dazu haben.“ Jeder Anbieter, über dessen Server Ihre Prompts laufen, erhält damit Zugang im Sinne von § 43e BRAO.
Wie streng die einzelnen Kammern sind
Die Dienstleister-Normen stammen alle aus der Reform von 2017 und sind weitgehend wortgleich. Sie verlangen Textform und eine Verschwiegenheitsverpflichtung mit Belehrung über die Strafbarkeit. Dazu kommen eine Regelung zu Subunternehmern, die Einwilligung beim Einzelmandat und, außer bei Notaren, eine Auslandsklausel.
| Berufsgruppe | Vorschrift | Was die Kammer sagt | Was das praktisch heißt |
|---|---|---|---|
| Rechtsanwälte | § 43e BRAO, § 43a Abs. 2 BRAO | BRAK (Stand 12/2024): Namen und Anschriften zu entfernen „reicht es regelmäßig nicht“, wenn sich Mandatsinformationen aus dem Kontext ergeben. Bei Sprachmodellen wie ChatGPT ist die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen „nicht erforderlich“, jedenfalls bei frei zugänglichen Betriebsmodellen. Anbieter mit Servern in Deutschland oder Europa „bevorzugt“. | In frei zugängliche Dienste nur abstrakte Prompts. Mandatsarbeit nur in einem System mit Vertrag nach § 43e Abs. 3 BRAO. Endkontrolle jedes Ergebnisses durch den Anwalt (Ziff. 2.1). |
| Steuerberater | § 62a StBerG | BStBK-FAQ (Stand 27.01.2026, Rechtsstand Juli 2025): grundsätzlich (Ausnahme: § 62a StBerG) ohne Einwilligung „keinerlei Daten“ in öffentliche KI, die Rückschlüsse auf Mandanten zulassen. Private KI für dienstliche Zwecke ist „unzulässig“. Europäische Anbieter oder EU-Rechenzentren bevorzugen. | Ob § 62a Abs. 5 beim Einzelmandat greift, hält die BStBK für unklar. Im Zweifel Einwilligung einholen oder pseudonymisieren. |
| Wirtschaftsprüfer | § 50a WPO | WPK-FAQ (Stand 21.05.2026), Frage 2.2: In ein „geschütztes System“ dürfen „auch Prompts, die Berufsgeheimnisse enthalten, eingegeben werden“. Geschützt heißt insbesondere kein Training öffentlich zugänglicher Modelle mit nicht anonymisierten Mandanteninformationen. Der Vertrag allein reicht nicht, wenn die Anwendung technisch nicht geschützt ist. | Technischen Schutz und Vertrag nach § 50a Abs. 3 WPO prüfen. Eine laufende Überwachung des Dienstleisters verlangt § 50a WPO laut WPK nicht. Beim Plattformanbieter muss dieser seine Subunternehmer verpflichten. |
| Patentanwälte | § 39c PAO | Aufbau wie § 43e BRAO. Eigene Kammerhinweise haben wir für diese Seite nicht ausgewertet. | Wie bei Rechtsanwälten vorgehen. |
| Notare | § 26a BNotO | Zugang für Dienstleister auch „ohne Einwilligung der Beteiligten“, soweit erforderlich; bei Diensten für ein einzelnes Amtsgeschäft aber nur mit Einwilligung (Abs. 4). Keine Auslandsklausel; andere einschränkende Vorschriften und Datenschutz bleiben unberührt (Abs. 7). | Notarspezifische Vorgaben zu Cloud-Diensten gesondert prüfen. |
Auf den ersten Blick wirkt die BRAK streng und die WPK offen. Der Widerspruch ist kleiner, als er aussieht. Beide fragen im Kern dasselbe, nämlich ob außer Ihnen jemand die Geheimnisse sehen oder verwerten kann. Die BRAK hat dabei frei zugängliche Dienste vor Augen. Die WPK beschreibt, wie ein System aussehen muss, damit die Antwort „nein“ lautet.
Warum Maskierung bei Mandatsgeheimnissen zu kurz greift
Pseudonymisierung ersetzt Namen, Kontonummern und Steuer-IDs durch Platzhalter. Für viele Unternehmen ist das der richtige Weg. Bei Mandatsgeheimnissen löst es das Problem nicht, denn der Sachverhalt bleibt im Prompt stehen. Genau den meint die BRAK, wenn sie sagt, Namen zu entfernen reiche nicht. Die CCBE geht noch einen Schritt weiter: Anwälte können ihre Pflichten „already at the point of inputting the data“ verletzen, also schon bei der Eingabe.
Wir sehen Maskierung beim Weg zu externen Modellen deshalb als sinnvollen Zusatzschutz für Prompts, die ohnehin keinen Mandatsbezug haben sollen. Mandatsarbeit gehört auf Modelle, bei denen kein externer Modellanbieter in der Kette steht.
Wie „Nur lokal“ auf diese Vorgaben passt
In Myra AI Workspace legen Sie beim Anlegen eines Projekts die „Zugriffsstufe“ fest. Mit „Nur lokal“ zeigt die Modellauswahl ausschließlich lokale Myra-Modelle. Cloud-Modelle und Websuche sind dann gesperrt, externe Tools auch, und Cloud-Anfragen lehnt zusätzlich der Server ab. Die Sperre hängt also nicht nur an der Oberfläche. Eine Einschränkung beim Einkauf: In bezahlten Self-Serve-Tarifen brauchen Sie für Myra-gehostete Modelle das Add-on „EU-Gov“.
Den Zustand erkennen Sie an einer ampelartigen Anzeige neben der Modellauswahl. Grün mit „Lokales Modell“ (oder „Lokal + Maskierung“) heißt, die Anfrage geht an ein Myra-Modell. Gelb („Datenschutz an“) steht für ein externes Modell mit Maskierung, Rot („Datenschutz aus“) für ein externes Modell ohne Maskierung. In einem Nur-lokal-Projekt sehen Sie nur Grün.
Wie passt das zu den Kammervorgaben? BRAK und BStBK bevorzugen Server in Deutschland oder der EU. Myra-Modelle laufen auf Myras eigener EU-Infrastruktur und sind in der Modellauswahl als „Gehostet von Myra (Deutschland)“ gekennzeichnet. AI Workspace selbst läuft auf BSI-C5-Typ-2-testierter Myra-Infrastruktur.
Bei den Subunternehmern (§ 43e Abs. 3 Nr. 3 BRAO, WPK) wird die Kette kürzer. Nutzen Sie ausschließlich von Myra gehostete Modelle, werden Ihre Eingaben laut Myra-AVV (Ziff. 6 Abs. 2) nicht an externe KI-Modellanbieter weitergeleitet. Ob weitere Unterauftragnehmer beteiligt sind, etwa für Rechenzentrum oder Support, lassen Sie sich trotzdem schriftlich bestätigen.
Myra selbst bleibt Dienstleister. Wir betreiben die Infrastruktur und hätten damit im Sinne der BRAK die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 43e Abs. 3 BRAO in Textform brauchen Sie deshalb auch von uns. Myra bietet eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 StGB und § 43e BRAO an. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte und Notare klären mit uns vorab, ob sie auch die Anforderungen ihrer Parallelnorm abdeckt.
Bleibt die Sorge, dass die Einstellung im Alltag aufweicht. Die Zugriffsstufe kann nur der Projekt-Owner ändern, und ist die Vier-Augen-Freigabe aktiv, muss eine zweite Person zustimmen. Holt jemand eine Unterhaltung aus einem Nur-lokal-Projekt heraus, wird das als Sicherheitsereignis protokolliert. Für besonders heikle Unterhaltungen gibt es den „Ghost-Modus“, in dem eine Unterhaltung weder gespeichert noch protokolliert wird.
Anwälten und Steuerberatern werden Daten anvertraut, die das höchste Schutzniveau brauchen. Steht die Myra-Ampel auf Grün, verlassen diese Daten unsere eigene Infrastruktur nicht. Sascha Schumann, CEO Myra Security
Zwei Dinge ersetzt die Technik nicht. Sie müssen weiter prüfen, ob ein Werkzeug unmittelbar einem einzelnen Mandat dient und deshalb eine Einwilligung braucht. Und es bleibt die Frage nach dem Training, die die WPK zur Bedingung macht. Myra verwendet Kundendaten nicht zum Training von KI-Modellen. Bei externen Modellen richtet sich das nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Lassen Sie sich die Antwort von jedem Anbieter schriftlich geben, auch von uns.
Was die Kanzlei jetzt tun sollte
- Bestand aufnehmen: Welche Programme enthalten KI? Die CCBE erinnert daran, dass sie längst in Übersetzern, PDF-Readern und Textprogrammen steckt. Private Accounts für Mandatsarbeit untersagen.
- Drei Datenklassen festlegen. Abstrakte Fragen ohne Mandatsbezug; vollständig anonymisierte Inhalte, auch im Kontext; Mandatsgeheimnisse nur im geschützten System.
- Die Erforderlichkeit dokumentieren. Wozu braucht der Dienstleister Zugang (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB, § 43e Abs. 1 BRAO)?
- Einen Vertrag in Textform schließen, mit Verschwiegenheitsverpflichtung und Belehrung, beschränkt auf das Erforderliche und mit einer Regelung zu Subunternehmern (§ 43e Abs. 3 BRAO und Parallelnormen). Fehlt die Verpflichtung, haften Sie strafrechtlich mit, wenn der Dienstleister etwas offenbart (§ 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB).
- Training technisch und vertraglich ausschließen (WPK 2.2). Speicherdauer und Protokollierung der Eingaben klären.
- Das Ausland prüfen. Wo wird verarbeitet, auch durch Subunternehmer, und ist der Geheimnisschutz dort vergleichbar (§ 43e Abs. 4 BRAO, § 62a Abs. 4 StBerG, § 50a Abs. 4 WPO)?
- Die DSGVO kommt zusätzlich: AVV, technische und organisatorische Maßnahmen, ggf. Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 43e Abs. 8 BRAO). Die allgemeinen Punkte stehen im Ratgeber ChatGPT datenschutzkonform nutzen.
- Beim Einzelmandat die Einwilligung einholen, wo ein Dienst unmittelbar einem Mandat dient (§ 43e Abs. 5 BRAO). Die BStBK rät im Zweifel immer dazu.
- Mitarbeitende in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten (§ 43a Abs. 2 Satz 4 BRAO) und zur KI-Kompetenz schulen (Art. 4 KI-VO; mehr im Beitrag zum EU AI Act).
Danach beginnt der Alltag. Jedes Ergebnis kontrolliert am Ende ein Berufsträger (BRAK Ziff. 2.1). Prüfen Sie die Berufshaftpflicht auf mögliche Deckungslücken beim KI-Einsatz (BRAK Ziff. 6). Und hält der Dienstleister die Vorgaben nicht mehr ein, beenden Sie die Zusammenarbeit unverzüglich (§ 43e Abs. 2 BRAO).
Häufige Fragen
Darf ich als Anwalt ChatGPT für Mandatsarbeit nutzen?
Mit abstrakten Fragen ohne Mandatsbezug ja. Mandatsgeheimnisse gehören nach den BRAK-Hinweisen (Stand Dezember 2024) nicht hinein: Ihre Übermittlung sei bei Sprachmodellen wie ChatGPT „nach aktuellem Stand der Technik nicht erforderlich“, jedenfalls bei den frei zugänglichen Betriebsmodellen. Ohne Erforderlichkeit greift die Befugnis aus § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht.
Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO für § 203 StGB?
Nein. § 43e Abs. 3 BRAO verlangt einen Vertrag in Textform, der den Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit verpflichtet und den Einsatz weiterer Personen regelt. Die Datenschutzvorschriften gelten zusätzlich (§ 43e Abs. 8 BRAO). In der Praxis sind das zwei Regelungen, die oft in einem Dokument stehen.
Muss ich Mandanten über die Nutzung von KI informieren?
Berufsrechtlich besteht nach den BRAK-Hinweisen im Grundsatz keine Pflicht. Die BRAK empfiehlt aber Transparenz und im Zweifel eine vertragliche Regelung. Für Dienste, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, brauchen Sie ohnehin die Einwilligung (§ 43e Abs. 5 BRAO).
Brauchen Steuerberatungskanzleien einen KI-Beauftragten?
Eine gesetzliche Pflicht gibt es laut BStBK-FAQ nicht. Als Betreiber muss die Kanzlei aber nach Art. 4 KI-VO Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihrer Mitarbeitenden zu unterstützen. Seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 (in Kraft seit 27.07.2026) ist kein bestimmtes Kompetenzniveau mehr vorgeschrieben; die BStBK-FAQ (Rechtsstand Juli 2025) zitiert noch die alte Fassung.
Quellen
- § 203 StGB, Gesetze im Internet, abgerufen am 11.10.2026
- § 43e BRAO, Gesetze im Internet, abgerufen am 11.10.2026
- § 43a BRAO, Gesetze im Internet, abgerufen am 11.10.2026
- § 62a StBerG, Gesetze im Internet, abgerufen am 11.10.2026
- § 50a WPO, Gesetze im Internet, abgerufen am 11.10.2026
- § 39c PAO, Gesetze im Internet, abgerufen am 11.10.2026
- § 26a BNotO, Gesetze im Internet, abgerufen am 11.10.2026
- BRAK, Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Stand Dezember 2024, abgerufen am 11.10.2026
- Bundessteuerberaterkammer, FAQ: KI im steuerberatenden Berufsstand, Stand 27.01.2026, abgerufen am 11.10.2026
- Wirtschaftsprüferkammer, Fragen und Antworten zum Einsatz von KI in der WP-Praxis, Stand 21.05.2026, abgerufen am 11.10.2026
- CCBE guide on the use of generative AI by lawyers, 02.10.2025, abgerufen am 11.10.2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), EUR-Lex, abgerufen am 11.10.2026
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), EUR-Lex, abgerufen am 11.10.2026