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Aktualisiert am 11.10.2026

KI in der Schweiz: was das DSG, der EDÖB und die FINMA verlangen

Ein eigenes KI-Gesetz hat die Schweiz noch nicht. Massgeblich ist das Datenschutzgesetz, das seit dem 1. September 2023 gilt und laut EDÖB «auf KI-gestützte Datenbearbeitungen direkt anwendbar» ist. Personendaten dürfen an einen KI-Anbieter in Deutschland oder einem anderen EU-Staat bekanntgegeben werden, weil der Bundesrat dort einen angemessenen Datenschutz festgestellt hat. Die eigentlichen Fragen liegen woanders: bei der Information der Betroffenen, bei der Wahl des Auftragsbearbeiters und bei Berufs- und Bankgeheimnissen.

Fünf Punkte, in denen das DSG anders tickt als die DSGVO

In vielen Schweizer Firmen liegen DSGVO-Vorlagen der deutschen oder europäischen Konzernmutter bereit, und für ein KI-Projekt greift man gern darauf zurück. An den folgenden fünf Stellen passt das Schweizer Recht aber nicht ganz zur Vorlage.

Thema DSG Was das für ein KI-Tool heisst
Sanktionen Bussen bis CHF 250'000 gegen private Personen, nur bei Vorsatz (Art. 60 bis 63) Wer einen KI-Anbieter auswählt, kann unter Umständen persönlich gebüsst werden (Art. 61 lit. b)
Auslandbekanntgabe Zulässig in Staaten auf der Liste des Bundesrates (Art. 16, Anhang 1 DSV) Deutschland und alle EU-Staaten stehen darauf; die USA nur für Organisationen mit Zertifizierung nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework
Information Staat der Bekanntgabe ist zu nennen (Art. 19 Abs. 4) In die Datenschutzerklärung gehört, in welchem Land das Tool und die Modelle laufen
Automatisierte Einzelentscheidung Kein Verbot, aber Information und Recht auf Überprüfung durch einen Menschen (Art. 21) Für Entwürfe und Zusammenfassungen meist irrelevant, für Bewerbungs- oder Kreditentscheide nicht
Datenschutzberater Freiwillig für Private (Art. 10) Ersetzt nach einer DSFA mit hohem Restrisiko die Konsultation des EDÖB (Art. 23 Abs. 4)

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gibt es auch hier, geregelt in Art. 22 DSG. Das hohe Risiko ergibt sich laut Abs. 2 «insbesondere bei Verwendung neuer Technologien». Ein KI-Assistent, in den Mitarbeitende Kundendossiers laden, ist nach unserer Einschätzung ein Kandidat dafür. Etwas Entlastung gibt es beim Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten, das Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden nur führen müssen, wenn sie besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeiten oder ein Profiling mit hohem Risiko durchführen (Art. 24 DSV).

Wer aus Deutschland kommt, unterschätzt gern die persönliche Busse. Nach Art. 61 lit. b DSG wird bestraft, wer «die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben» hat, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 und 2 erfüllt sind. In Abs. 2 steht, dass sich der Verantwortliche vergewissern muss, ob der Auftragsbearbeiter die Datensicherheit gewährleisten kann. Halten Sie diese Prüfung schriftlich fest, dann können Sie sie später auch vorzeigen.

Was der EDÖB zu KI sagt

Schon am 9. November 2023 hat der EDÖB klargestellt: Wer KI-Systeme herstellt, anbietet oder verwendet, muss «den Zweck, die Funktionsweise und die Datenquellen» transparent machen. Bei Sprachmodellen haben Nutzende ein gesetzliches Recht zu erfahren, «ob sie mit einer Maschine sprechen oder korrespondieren und ob die von ihnen eingegebenen Daten zur Verbesserung der selbstlernenden Programme oder zu weiteren Zwecken weiterbearbeitet werden». Zum Datenschutztag 2026 hat er nachgelegt: Betroffene müssten erkennen können, ob sie es mit einer KI zu tun haben, und eruieren können, «wie die Daten ihrer Prompts verwendet werden könnten».

Für die Praxis heisst das: Lassen Sie sich vom Anbieter schriftlich geben, ob Eingaben zum Training verwendet werden, und schreiben Sie es in Ihre interne Weisung.

Mitarbeitende und das Verbot der Verhaltensüberwachung

Ein Zustimmungsrecht wie beim deutschen oder österreichischen Betriebsrat gibt es in der Schweiz nicht. Dafür gilt Art. 26 Abs. 1 ArGV 3: «Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.» Protokolle eines KI-Werkzeugs halten wir für zulässig, wenn sie der Sicherheit oder Nachvollziehbarkeit dienen (vgl. Art. 26 Abs. 2 ArGV 3). Zur Verhaltenskontrolle einzelner Mitarbeitender dürfen sie nicht werden. Weil die Vorschrift zum Gesundheitsschutz gehört, haben die Arbeitnehmenden oder ihre Vertretung hier Mitspracherechte (Art. 48 ArG, Art. 10 Mitwirkungsgesetz). Halten Sie in der Weisung fest, wer Protokolle wozu einsehen darf, und beziehen Sie die Arbeitnehmervertretung früh ein. Art. 328b OR begrenzt zusätzlich, welche Daten über Mitarbeitende Sie überhaupt bearbeiten dürfen.

Banken und Versicherungen

Wer bei einer Bank oder Versicherung KI einführt, sollte die Aufsichtsmitteilung 08/2024 der FINMA vor dem ersten Pilot gelesen haben. Darin steht ziemlich genau, worauf die Aufsicht bei der KI-Governance schaut. Sie erwartet ein zentral geführtes Inventar mit Risikoklassifizierung. Wird ausgelagert, kommen zusätzliche Tests und Kontrollen dazu, ausserdem Vertragsklauseln zu Verantwortlichkeiten und Haftung. Ein Risiko sieht die FINMA unter anderem in «einer steigenden Abhängigkeit von Drittparteien wie etwa Anbietern von Hardware-Lösungen, Modellen oder Cloud-Dienstleistungen». Dass das Thema längst im Alltag angekommen ist, zeigt ihre Umfrage vom April 2025, nach der 91 Prozent der Institute, die KI einsetzen, auch generative KI nutzten. Ob ein KI-Workspace unter das Rundschreiben 2018/3 «Outsourcing» fällt, entscheidet sich daran, ob er eine wesentliche Funktion abdeckt. Diese Frage klären Sie am besten früh mit Ihrer Prüfgesellschaft.

Bei Banken liegt ausserdem das Bankgeheimnis auf dem Tisch. Nach Art. 47 Abs. 3 BankG genügt schon fahrlässiges Handeln für eine Busse bis CHF 250'000. Ein Kundenberater, der unter Zeitdruck Kundendaten in einen privaten Chatbot kopiert, riskiert also eine Busse, auch wenn er nichts Böses wollte. Kaum etwas spricht aus unserer Sicht so deutlich dafür, ein freigegebenes Firmenwerkzeug mit klaren Regeln bereitzustellen.

Berufsgeheimnisträger wie Anwälte und Ärzte

Art. 321 StGB erfasst Anwälte und Notare, Ärzte, Psychologen sowie weitere Berufe, jeweils «sowie ihre Hilfspersonen». Für Kanzleien hat der Schweizerische Anwaltsverband am 14. Juni 2024 eine KI-Wegleitung herausgegeben. Bevor ein Werkzeug zum Einsatz kommt, soll vorgängig geklärt sein, «wer auf die Daten Zugriff hat und wo diese (zwischen-)gespeichert werden». Etwas konkreter wird der SAV auf seiner Seite zur Cloud-Nutzung: Dort ordnet er den Cloud-Provider als Hilfsperson ein, solange er sorgfältig ausgewählt und das Berufsgeheimnis vertraglich abgesichert ist. Die kantonalen Datenschutzbeauftragten (privatim) sind da für öffentliche Organe skeptischer. Ein Gericht hat die Frage, soweit wir wissen, bisher nicht entschieden. Wer auf Nummer sicher gehen will, holt sich die Einwilligung der Klientschaft im Mandatsvertrag.

Verwaltung: Bund und Kantone getrennt betrachten

Bei Behörden kommt es zuerst darauf an, wer fragt. Bundesorgane fallen unter das DSG, kantonale Organe unter das Datenschutzgesetz ihres Kantons. Auf Bundesebene ist die Haltung bemerkenswert offen. Die Bundeskanzlei hält fest, dass Mitarbeitende der Bundesverwaltung KI-Systeme «einsetzen dürfen (und sollen)», solange sie die Vorgaben zu Informationssicherheit und Datenschutz einhalten. In ihrem Bericht vom 25. September 2026 steht ausserdem, dass auch das Amtsgeheimnis eine Auftragsbearbeitung «nicht grundsätzlich» ausschliesst.

In den Kantonen sieht man das enger. privatim hält es «in den meisten Fällen» für unzulässig, besonders schützenswerte Personendaten in SaaS-Lösungen grosser internationaler Anbieter auszulagern, solange die Behörde nicht selbst verschlüsselt. Und Vorsicht bei der Lesart: Aus Sicht eines Kantons ist auch ein deutscher Anbieter ein ausländischer.

Was Myra AI Workspace bietet, und was nicht

Ehrlich vorweg: Myra AI Workspace läuft standardmässig auf Myra-Infrastruktur in Deutschland. Myra betreibt auch eigene Infrastruktur in der Schweiz, und auf Wunsch werden Ihre Daten dort gespeichert, auf Infrastruktur mit BSI-C5-Typ-2-Testat. Die Myra-Modelle rechnen auch dann auf Myras EU-Infrastruktur. Für diese Verarbeitung in Deutschland gilt die Angemessenheit nach Anhang 1 DSV, und in Ihre Datenschutzerklärung gehört «Deutschland». Die Oberfläche gibt es auf Deutsch und Englisch, nicht auf Französisch oder Italienisch.

Für die Fragen oben kommt es darauf an, dass Sie Datenflüsse steuern können. Am strengsten ist ein Projekt mit der Zugriffsstufe «Nur lokal». Dort stehen nur Myra-Modelle zur Wahl, und Cloud-Modelle sind ebenso gesperrt wie Websuche und externe Tools. Die Myra-Modelle laufen auf Myras eigener EU-Infrastruktur; wer einen bezahlten Self-Serve-Tarif hat, braucht dafür das Paket «EU-Gov». Kundendaten verwendet Myra nicht zum Training von KI-Modellen, womit die Trainingsfrage aus der EDÖB-Mitteilung für diese Modelle beantwortet ist.

Was mit einer Eingabe passiert, sehen Ihre Mitarbeitenden vor dem Senden an einer ampelartigen Anzeige neben der Modellauswahl. Bei Grün («Lokales Modell», «Lokal + Maskierung») bleibt die Anfrage bei einem Myra-Modell. Gelb («Datenschutz an») heisst, ein externes Modell antwortet, bekommt Personendaten aber nur als Platzhalter zu sehen; in der Antwort stehen wieder die echten Werte. Steht die Anzeige auf Rot («Datenschutz aus»), geht der Text unmaskiert an einen externen Anbieter. Bei jedem Modell steht in der Auswahl, in welchem Land es verarbeitet. Für Art. 16 DSG heikel ist der Fall, in dem dort etwa «… in den USA verarbeitet» zu lesen ist. Maskierung gibt es in allen Tarifen. EU-Routing für externe Modelle können Sie einschalten, standardmässig ist es aus.

Bleibt das Verbot der Verhaltensüberwachung. Wie lange Protokolle aufbewahrt werden, stellen Sie pro Mandant, Projekt und Nutzer ein. Wer im «Ghost-Modus» arbeitet, hinterlässt keine Spuren, denn die Unterhaltung wird weder gespeichert noch protokolliert. Unabhängig davon gilt: Admin-Änderungen und Sicherheitsereignisse werden protokolliert, bei Bedarf manipulationserkennbar per Hash-Kette. Kanzleien bietet Myra eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach deutschem Recht an (§ 203 StGB, § 43e BRAO). Ob das als vertragliche Absicherung nach Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA genügt, prüfen Sie bitte mit Ihrer Beratung. Grundregeln für Mitarbeitende stehen im Ratgeber KI-Richtlinie. Er ist für Deutschland geschrieben, der Aufbau lässt sich aber übernehmen.

Häufige Fragen

Dürfen wir ein KI-Tool nutzen, das in Deutschland gehostet wird?

Ja, und aus Sicht des DSG brauchen Sie dafür keine Zusatzgarantien. Der Bundesrat hat für Deutschland und alle anderen EU-Staaten einen angemessenen Datenschutz festgestellt (Anhang 1 DSV), deshalb ist die Bekanntgabe nach Art. 16 Abs. 1 DSG zulässig. Erledigt ist die Sache damit trotzdem nicht. Der Staat gehört in die Datenschutzerklärung (Art. 19 Abs. 4 DSG), den Auftragsbearbeiter müssen Sie nach Art. 9 DSG prüfen, und wo Berufs- oder Bankgeheimnisse im Spiel sind, braucht es eine eigene Beurteilung.

Brauchen wir einen Datenschutzberater?

Als privates Unternehmen müssen Sie keinen ernennen, Art. 10 DSG sagt nur «können». Ganz nutzlos ist er trotzdem nicht. Bleibt nach einer Datenschutz-Folgenabschätzung ein hohes Restrisiko, können Sie auf die Konsultation des EDÖB verzichten, sofern Sie den Datenschutzberater konsultiert haben (Art. 23 Abs. 4 DSG).

Gibt es in der Schweiz ein KI-Gesetz?

Nein, Stand Oktober 2026 nicht. Am 12. Februar 2025 hat der Bundesrat entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren; eine Vernehmlassungsvorlage soll bis Ende 2026 ausgearbeitet werden. So lange bleibt es beim DSG, das nach Auffassung des EDÖB direkt auf KI anwendbar ist. Vergessen Sie dabei den EU AI Act nicht, denn wer KI-Ergebnisse in der EU verwendet oder dort anbietet, kann auch darunter fallen.

Wer wird bei Verstössen gebüsst, das Unternehmen oder die Person?

Das DSG zielt in erster Linie auf die verantwortliche Person, und zwar nur bei Vorsatz; Art. 60 bis 63 DSG sehen Bussen bis CHF 250'000 vor. Das Unternehmen selbst trifft es bloss ersatzweise, nämlich wenn höchstens CHF 50'000 in Betracht fallen und es unverhältnismässig wäre, die Person zu ermitteln (Art. 64 DSG).

Quellen

Dieser Beitrag gibt einen Überblick (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.