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IT-Sicherheitsgesetz: Regeln und Pflichten aus dem IT-SiG 2.0

Das IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG) ist seit Juli 2015 das zentrale Regelwerk für Cybersicherheit in Deutschland und verpflichtet vor allem Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) zu einem definierten Mindestniveau an IT-Sicherheit. Mit dem IT-SiG 2.0 (Mai 2021) wurden die Befugnisse des BSI erweitert, Bußgelder auf bis zu 20 Mio. € angehoben und neue Sektoren einbezogen. Die EU-Richtlinie NIS-2 ergänzt das IT-SiG zusätzlich – umgesetzt in nationales Recht über das NIS2UmsuCG.

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Was ist das IT-Sicherheitsgesetz – kurz erklärt?

Das IT-Sicherheitsgesetz ist als Artikelgesetz konzipiert. Das bedeutet: Es ändert und ergänzt mehrere bestehende Gesetze gleichzeitig – darunter das BSI-Gesetz, das Energiewirtschaftsgesetz, das Telekommunikationsgesetz und das Telemediengesetz. Daraus ergibt sich ein übergreifender Rechtsrahmen für die Informationssicherheit in Deutschland.

Adressiert werden drei Zielgruppen: Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) mit besonders strengen Pflichten, Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (UBI/UNBÖFI) wie Rüstungshersteller oder Konzerne von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung sowie Behörden und die öffentliche Verwaltung des Bundes.

Die wichtigsten Infos zum IT-SiG
  • IT-SiG in Kraft seit Juli 2015, IT-SiG 2.0 seit Mai 2021

  • Zentrale Aufsichtsbehörde: BSI

  • Adressaten: KRITIS-Betreiber, UBI/UNBÖFI Bundesverwaltung

  • Bußgeldrahmen: bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes

  • Parallel: NIS-2 erweitert die Anforderungen des IT-SiG

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Welches Ziel verfolgt das IT-Sicherheitsgesetz?

Das IT-Sicherheitsgesetz ist ein komplexes Artikelgesetz, das viele unterschiedliche Inhalte berührt und neben dem BSI-Gesetz auch das Energiewirtschaftsgesetz, das Telemediengesetz, das Telekommunikationsgesetz und weitere Gesetze ändert und ergänzt. Ziel ist es, Deutschlands IT-Systeme und digitale Infrastrukturen zu den sichersten weltweit zu machen. Im Zentrum stehen dabei drei Schutzziele:

  1. Schutz kritischer Infrastrukturen vor Ausfall, Sabotage und Spionage

  2. Stärkung der allgemeinen Cybersicherheit in Wirtschaft und Verwaltung

  3. Schutz der Bürgerinnen und Bürger im digitalen Raum

Das IT-Sicherheitsgesetz soll zudem zu einer allgemeinen Verbesserung der Cybersicherheit bei Unternehmen, Behörden und Bürgern des Landes beitragen. In seiner aktuellen Form dient das Gesetz als wichtiger Wegweiser für Cybersicherheit in der deutschen Gesellschaft.

Flughafen

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Wer fällt unter das IT-Sicherheitsgesetz?

Das IT-SiG richtet sich primär an KRITIS-Betreiber. Laut dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) handelt es sich bei Betreibern kritischer Infrastrukturen um Unternehmen aus den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Gesundheit, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen, IT und Telekommunikation sowie Transport und Verkehr.

 

Mit dem IT-SiG 2.0 kamen hinzu:

  • Siedlungsabfallentsorgung als neuer KRITIS-Sektor

  • Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse – z. B. Rüstungshersteller, Unternehmen von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung und Betreiber von Betriebsbereichen der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung

  • Hersteller und Anbieter kritischer Komponenten (insbesondere im TK-Bereich)

 

Mehr zu Anforderungen und Lösungen finden Sie auf unserer Seite zu Kritischen Infrastrukturen (KRITIS).

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Was hat sich mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 geändert?

Das IT-SiG 2.0 trat im Mai 2021 in Kraft und passte den Anforderungskatalog an die aktuelle Bedrohungslage an. Im Kern sieht das IT-SiG 2.0 eine aktive Schutzfunktion des BSI für Staat, Wirtschaft und Bevölkerung vor. Die wichtigsten Neuerungen betreffen einerseits die erweiterten Befugnisse des BSI, andererseits verschärfte Pflichten für KRITIS-Betreiber samt deutlich höherer Bußgelder.

Erweiterte BSI-Befugnisse

Das BSI wird zu einer proaktiven Cybersicherheitsbehörde umgebaut, die relevante Sicherheitslücken in den Systemen von Wirtschaft und Gesellschaft identifiziert und schließt. Dazu soll das BSI das Internet auf verwundbare oder ungesicherte Geräte (IoT / IIoT / ICS) überwachen und betroffene Unternehmen und Nutzer benachrichtigen.

  • Portscans zur Identifikation verwundbarer Systeme im deutschen Netz

  • Befugnis zur Installation lückenschließender Software (Patches), um aktiv gegen Botnetze vorzugehen und Schadsoftware von betroffenen Geräten zu entfernen

  • Einsatz von Sinkhole-Servern, die die Kommunikation zwischen Bots und C&C-Servern unterbinden

  • Festlegung verbindlicher Mindeststandards für die Bundesverwaltung

  • Einführung eines freiwilligen IT-Sicherheitskennzeichens für Verbraucherprodukte

Verschärfte Pflichten für KRITIS-Betreiber

KRITIS-Betreiber müssen seit Inkrafttreten des IT-SiG 2.0 einen deutlich umfangreicheren Pflichtenkatalog erfüllen. Im Zentrum stehen technische Schutzmaßnahmen, erweiterte Transparenz gegenüber dem BSI und strengere Vorgaben beim Einsatz kritischer Komponenten.

  • Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung (SzA) ist verpflichtend

  • Erweiterte Meldepflichten bei IT-Sicherheitsvorfällen

  • Garantieerklärung beim Einsatz kritischer Komponenten

  • Anzeigepflicht für den erstmaligen Einsatz kritischer Komponenten

Drastisch erhöhte Bußgelder

Im IT-Sicherheitsgesetz 2.0 orientieren sich die Bußgelder für Verstöße gegen die Cybersicherheit an der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Schwere Verstöße können mit bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweit erzielten Gesamtjahresumsatzes des Vorjahres geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der bisherige Strafrahmen umfasste maximal 100.000 Euro pro Verstoß.

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Wie hängen IT-SiG 2.0 und NIS-2 zusammen?

Die EU-weite NIS-2-Richtlinie ergänzt und überlagert in weiten Teilen das nationale IT-Sicherheitsgesetz. Die NIS-2-Richtlinie zielt darauf ab, ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der EU zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit kritischer Sektoren zu stärken. Sie erweitert den Anwendungsbereich auf zusätzliche Sektoren, verschärft die Sicherheitsanforderungen und führt strengere Durchsetzungsmaßnahmen ein, um die Cybersicherheit in der gesamten EU zu verbessern. Wer NIS-2-konform aufgestellt ist, erfüllt damit in vielen Punkten auch die Anforderungen aus dem IT-SiG 2.0 – aber nicht umgekehrt.

  • Geltungsbereich

    KRITIS + UBI/UNBÖFI in Deutschland

    Sektoren

    8 KRITIS-Sektoren

    Meldepflichten

    Erhebliche Störungen ans BSI

    Geschäftsleitung

    Verantwortung bei Betreiber

    Bußgelder

    bis 20 Mio. € / 4 % Umsatz

    Geltungsbereich

    Deutlich erweitert auf ca. 30.000 Organisationen allein in Deutschland

    Sektoren

    18 Sektoren18 Sektoren

    Meldepflichten

    Mehrstufig: Frühwarnung in 24 h, Meldung in 72 h

    Geschäftsleitung

    Persönliche Haftung der Geschäftsleitung 

    Bußgelder

    bis 10 Mio. € / 2 % Umsatz

    Aspekt
    IT-SiG 2.0
    NIS-2 / NIS2UmsuCG

    Geltungsbereich

    KRITIS + UBI/UNBÖFI in Deutschland

    Deutlich erweitert auf ca. 30.000 Organisationen allein in Deutschland

    Sektoren

    8 KRITIS-Sektoren

    18 Sektoren18 Sektoren

    Meldepflichten

    Erhebliche Störungen ans BSI

    Mehrstufig: Frühwarnung in 24 h, Meldung in 72 h

    Geschäftsleitung

    Verantwortung bei Betreiber

    Persönliche Haftung der Geschäftsleitung 

    Bußgelder

    bis 20 Mio. € / 4 % Umsatz

    bis 10 Mio. € / 2 % Umsatz

    Justitia

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    Welche Pflichten haben Unternehmen konkret?

    Die wichtigsten Anforderungen aus dem IT-Sicherheitsgesetz für betroffene Organisationen:

     

    • Stand der Technik: Angemessene technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen

    • Systeme zur Angriffserkennung: Einsatz und kontinuierliche Pflege

    • Risikoanalysen und Business-Continuity-Konzepte

    • Kontaktstelle ans BSI benennen und erreichbar halten

    • Meldepflicht für erhebliche IT-Störungen – das Gesetz sieht für KRITIS-Betreiber etwa eine Meldepflicht von erheblichen IT-Störungen gegenüber dem BSI vor

    • Nachweispflicht alle zwei Jahre gemäß § 8a Abs. 3 BSIG

    • Lieferkette absichern – auch nachgelagerte Dienstleister müssen mitziehen

     

    Wer Unternehmen aus dem KRITIS-Bereich zu seinen Kunden zählt, muss im Rahmen des IT-Sicherheitsgesetzes nochmals höhere Standards erfüllen, denn die geforderten Schutzmaßnahmen gelten auch für nachgelagerte Dienstleister. In diesem Fall haben Hoster etwa nachzuweisen, alle verfügbaren Optionen der Cybersicherheit für den Schutz ihrer Systeme einzusetzen. Eine regelmäßige Auditierung der Sicherheitsmechanismen steht ebenso auf dem Plan.

    Person am Laptop Coden

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    Fazit: IT-Sicherheit wird von der Kür zur Pflicht

    Das IT-Sicherheitsgesetz bleibt das rechtliche Fundament der Cybersicherheit in Deutschland – auch nach Inkrafttreten der NIS-2-Umsetzung. Mit dem IT-SiG 2.0 wurden die Anforderungen an KRITIS-Betreiber deutlich verschärft, die Befugnisse des BSI erweitert und die Bußgelder auf DSGVO-Niveau angehoben. Die parallele Umsetzung der NIS-2-Richtlinie über das NIS2UmsuCG ergänzt diesen Rahmen um EU-weit einheitliche Standards und erweitert den Kreis der verpflichteten Unternehmen erheblich.

     

    Für betroffene Organisationen heißt das: IT-Sicherheit ist keine Kür mehr, sondern messbare Pflicht. Wer früh in passende Schutzmaßnahmen investiert – etwa in BSI-qualifizierten DDoS-Schutz, eine WAF und Systeme zur Angriffserkennung – erfüllt nicht nur regulatorische Vorgaben, sondern stärkt auch die eigene Widerstandsfähigkeit gegenüber einer sich stetig verschärfenden Bedrohungslage.

    FAQ – Häufige Fragen zum IT-Sicherheitsgesetz

    Das IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG) gilt seit Juli 2015. Die überarbeitete und deutlich erweiterte Fassung, das IT-SiG 2.0, ist im Mai 2021 in Kraft getreten.

    Über den Autor

    Stefan Bordel

    Senior Editor

    Über den Autor

    Stefan Bordel ist seit 2020 als Editor und Technischer Redakteur bei Myra Security tätig. Er verantwortet die strategische Entwicklung und redaktionelle Betreuung sämtlicher Content-Formate – von Website-Inhalten und Fachpublikationen über Whitepaper bis hin zu Social-Media-Kommunikation und technischer Dokumentation. In dieser Position verbindet er fundierte Expertise aus dem IT-Journalismus mit tiefgreifendem technischem Verständnis im Bereich Cybersecurity. Als langjähriger Linux-Enthusiast beobachtet er die Entwicklungen der IT-Branche sowohl privat als auch beruflich aus nächster Nähe.