Produkte
Preise
Partner
Über Myra
Login
Notfall Demo

Aktualisiert am 11.10.2026

KI in der Versicherung: welche Regeln für generative KI gelten

Wer bei einem Versicherer einen KI-Assistenten einführen will, bekommt aus der Compliance meist zuerst die Frage, welches Gesetz dafür eigentlich gilt. Die ehrliche Antwort lautet: kein neues, jedenfalls nicht für den Assistenten selbst. Er hängt an § 23 VAG und an DORA, und wenn er Arbeit übernimmt, die sonst Ihre Leute machen, auch an § 32 VAG. Ernst wird es an zwei Stellen. Ab dem 2. Dezember 2027 ist KI für Risikobewertung und Preisbildung in Leben und Kranken ein Hochrisiko-System nach dem AI Act. Und private Krankenversicherer stehen ebenso wie Unfall- und Lebensversicherer in § 203 StGB.

Wir haben alle Fundstellen am 11.10.2026 in den Originalen nachgelesen, der Stand dieser Seite ist also Oktober 2026.

Welcher Einsatz welche Regeln auslöst

Hier sind fünf typische Einsatzfälle, und was jeweils zu VAG und DORA noch dazukommt.

Einsatzfall Beispiel Was zusätzlich greift
Interner Assistent ohne Kundendaten Bedingungswerke vergleichen, Schulungstexte entwerfen Förderung der KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO); sonst nur die Grundpflichten
Kundenkommunikation mit Chatbot Produktfragen im Vertrieb beantworten Transparenzpflicht nach Art. 50 KI-VO seit 02.08.2026; BaFin ist Marktüberwachungsbehörde
Schadenbearbeitung in Sach, Kfz, Haftpflicht Schadenschilderung zusammenfassen, Antwortschreiben entwerfen DSGVO mit Auftragsverarbeitung; beim GDV-Kodex Art. 21 (Liste der Auftragnehmer)
Leistungsprüfung in Kranken, Unfall, Leben Arztberichte und Rechnungen auswerten § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB, Art. 9 DSGVO (Gesundheitsdaten), GDV-Kodex Art. 22 Abs. 10
Underwriting und Tarifierung in Leben und Kranken Risikozuschlag aus Gesundheitsangaben vorschlagen Hochrisiko nach Anhang III Nr. 5 lit. c KI-VO ab 02.12.2027, Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27); oft auch Ausgliederung nach § 32 VAG

Für die letzte Zeile interessiert sich die BaFin am meisten. Julia Wiens, die dort die Versicherungsaufsicht leitet, hat das im Mai 2026 mit dem Satz eines Kollegen recht anschaulich gesagt: Ob die Kaffeemaschine eines Versicherers KI nutze, sei der Aufsicht „herzlich egal“. Hinschauen will sie bei Underwriting und Pricing, außerdem bei automatisierter Schadenregulierung.

§ 203 StGB betrifft nur einen Teil der Branche

§ 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB bestraft, wer ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das ihm als „Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung“ anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Sachversicherer fehlen in der Liste, ebenso Kfz- und Haftpflichtversicherer. Was in der Branche Versicherungsgeheimnis heißt, ist strafrechtlich also nur für diese drei Sparten abgesichert. Für alle anderen bleibt es bei Datenschutz und Vertrag.

Für einen Kranken- oder Lebensversicherer gelten deshalb dieselben Mechanismen wie für eine Kanzlei. Ein KI-Anbieter darf Geheimnisse sehen, soweit das für seine Leistung „erforderlich ist“ (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB). Plaudert er etwas aus und war er nicht zur Geheimhaltung verpflichtet, macht sich nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 auch der Versicherer strafbar, genauer: die Person, die nicht dafür gesorgt hat. Wie die Berufskammern diese Erforderlichkeit bei KI auslegen, steht ausführlich in unserem Ratgeber KI in der Kanzlei und § 203 StGB.

Wer dem Datenschutzkodex des GDV beigetreten ist, kennt die Verpflichtung schon. Laut GDV haben das Unternehmen mit über 95 Prozent Marktanteil getan. Art. 22 Abs. 10 des Kodex sagt, dass Unternehmen mit Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB ihre Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichten, samt deren weiteren Dienstleistern. Die Regel steht dort bei Dienstleistern, die nicht im Auftrag verarbeiten; für einen KI-Dienst als Auftragsverarbeiter führt § 203 Abs. 4 StGB zum selben Ergebnis. Und nach Art. 21 Abs. 3 führen sie eine aktuelle Liste der Auftragsverarbeiter, die sie in geeigneter Form bekannt geben. Ein neuer KI-Dienst landet also in einem Dokument, das Kundinnen und Kunden lesen können. Eigene KI-Regeln enthält der Kodex nicht; er stammt aus der Zeit vor den großen Sprachmodellen.

Gesundheitsdaten fallen unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Versicherer stützen ihre Verarbeitung meist auf ausdrückliche Einwilligung und Schweigepflichtentbindung. Deckt die Einwilligung, die Sie heute einholen, auch die Weitergabe an einen KI-Dienst? Das sollten Datenschutz und Rechtsabteilung klären, bevor das erste Arztschreiben in einem Prompt landet.

Was die Aufsicht schon heute erwartet

Fangen wir beim VAG an, denn da steht schon fast alles. § 23 verlangt eine Geschäftsorganisation, die „wirksam und ordnungsgemäß“ ist. Dazu gehören schriftliche Leitlinien, denen der Vorstand zustimmt und die einmal im Jahr auf den Tisch kommen (Abs. 3). Und alles muss so dokumentiert sein, dass ein Dritter es versteht, sechs Jahre lang (Abs. 5). Auf einen KI-Assistenten übertragen ist das keine Hexerei. Sie brauchen eine Regel, wer ihn wofür nutzt, mit Zustimmung des Vorstands, und Sie müssen sie später wiederfinden.

Den Vorstand nimmt die BaFin dabei schon länger in die Pflicht. 2021, als von Sprachmodellen noch kaum jemand sprach, schrieb sie in ihren Prinzipien für Algorithmen, der Vorstand sei für materielle Entscheidungen „stets selbst verantwortlich, auch dann, wenn sie auf Algorithmen fußen“. Kommt die Anwendung von einem Dienstleister, braucht es ein Ausgliederungsmanagement. Und mit „Putting the human in the loop“ meint die BaFin ausdrücklich mehr als einen Mitarbeiter, der jede Maschinenentscheidung durchwinkt.

Neu ist das KI-Register. Wiens sagte in ihrer Rede am 21.05.2026, Versicherer müssten wissen, „welche Systeme sie wofür nutzen“, und kündigte an: „Im Laufe der nächsten Monate werden wir konkrete aufsichtliche Anforderungen hierzu veröffentlichen.“ Bis zum 11.10.2026 haben wir dazu auf bafin.de noch nichts gefunden. Wir würden mit dem Register nicht warten. Die Tabelle oben ist schon die halbe Arbeit.

Bleibt die Ausgliederung, und an der scheiden sich in Projekten die Geister. § 7 Nr. 2 VAG fasst darunter jede Vereinbarung, nach der ein Dienstleister etwas erbringt, „die ansonsten vom Versicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde“. Wörtlich genommen träfe das fast jedes Werkzeug. Einen Chat-Assistenten, mit dem Sachbearbeiter Briefe vorformulieren, halten wir trotzdem nicht für die Ausgliederung einer wichtigen Funktion. Bei der Leistungsprüfung sehen wir das anders. Liest ein externer KI-Dienst Arztberichte aus und schlägt eine Entscheidung vor, sollten Sie § 32 VAG ernst nehmen. Sie, Ihr Abschlussprüfer und die BaFin brauchen Zugriff auf alle Daten (Abs. 2), der Vertrag braucht Auskunfts- und Weisungsrechte (Abs. 4). Ist die Leistungsprüfung eine wichtige Versicherungstätigkeit, will die BaFin den Vertragsentwurf vorher sehen, so steht es in § 47 Nr. 8 VAG.

DORA gilt auch hier

Versicherer stehen in Art. 2 Abs. 1 lit. n DORA, Vermittler in lit. o. Eine Ausnahme gibt es für kleine Versicherer, die nach Art. 4 der Solvency-II-Richtlinie gar nicht unter Solvency II fallen, und für Vermittler in KMU-Größe. Alle anderen tragen den KI-Dienst ins Informationsregister ein (Art. 28 Abs. 3), auch wenn ihn nur eine Abteilung nutzt. Die Verantwortung bleibt beim Versicherer, „jederzeit in vollem Umfang“, wie es in Art. 28 Abs. 1 lit. a heißt.

Lesenswert ist die Orientierungshilfe, die die BaFin am 18.12.2025 zu IKT-Risiken bei KI veröffentlicht hat. Sie ist unverbindlich und richtet sich ausdrücklich auch an Solvency-II-Versicherer. Uns gefällt daran ein Halbsatz aus dem Kapitel über Tests: „unangekündigte Modelländerungen“ bei Modellen von Dritten. Ihr Assistent kann also morgen anders antworten als heute, ohne dass bei Ihnen jemand etwas geändert hat. Welche Fragen Sie dem Anbieter deshalb stellen sollten, steht im Ratgeber KI und DORA. Er ist für Banken geschrieben, passt aber genauso.

Was die EIOPA unterhalb von Hochrisiko erwartet

Die meisten KI-Anwendungen eines Versicherers sind weder verboten noch hochriskant. Für genau diese hat die EIOPA am 6. August 2025 eine Opinion zu Governance und Risikomanagement veröffentlicht (EIOPA-BoS-25-360). Neue Pflichten erfindet sie nicht, das sagt sie selbst. Sie liest Solvency II, die Vertriebsrichtlinie IDD und DORA auf KI hin und sortiert ihre Erwartungen in sechs Bereiche, von Fairness über Daten-Governance bis zur Cybersicherheit. Je höher das Risiko eines Systems, desto mehr wird davon erwartet.

Zwei Stellen sind für Sprachmodelle interessant. In Ziff. 3.6 gibt die EIOPA zu, dass sich bei Text- und Bildsystemen nicht vollständig erklären lässt, wie ein Ergebnis zustande kam. Die Lücke sollen Daten-Governance und menschliche Aufsicht füllen. Ziff. 3.11 ist die für den Einkauf. Verantwortlich bleibt der Versicherer, auch für eingekaufte Systeme, und vom Anbieter soll er „adequate information and assurances“ bekommen, zu Eigenschaften und Grenzen des Systems und zu den Trainings- und Testdaten. Mauert der Anbieter mit Verweis auf sein geistiges Eigentum, empfiehlt die EIOPA Vertragsklauseln und externe Audits oder eigene Tests.

Hochrisiko in Leben und Kranken ab Dezember 2027

Anhang III Nr. 5 lit. c der KI-Verordnung erfasst Systeme, die „bestimmungsgemäß für die Risikobewertung und Preisbildung in Bezug auf natürliche Personen im Fall von Lebens- und Krankenversicherungen verwendet werden sollen“. Ursprünglich hätten die Pflichten ab August 2026 gegolten, die Verordnung (EU) 2026/1744 hat sie auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Wer so ein System betreibt, muss vorher außerdem eine Grundrechte-Folgenabschätzung machen (Art. 27 Abs. 1). Das trifft sonst fast nur Behörden und Banken mit Kreditscoring. Aufpassen wird die BaFin, die seit dem 29.07.2026 Marktüberwachungsbehörde ist. Für KI im Personalbereich ist dagegen die Bundesnetzagentur zuständig.

Achten Sie auf das Wort „bestimmungsgemäß“. Ein Sprachmodell, das Schadenbriefe formuliert, wird nicht dadurch zum Hochrisiko-System, dass es bei einem Lebensversicherer läuft. Anders kann es aussehen, wenn ein Modell Gesundheitsangaben aus Anträgen ausliest und das Ergebnis direkt in die Tarifierung fließt. Halten Sie diese Grenze im KI-Register für jeden Einsatzfall fest. Mehr zu Fristen und Rollen finden Sie im Knowledge-Hub zum EU AI Act.

Wie Myra AI Workspace in dieses Raster passt

Für Leistungsprüfung und alles mit Gesundheitsdaten können Sie in Myra AI Workspace Projekte mit der Zugriffsstufe „Nur lokal“ anlegen. Dann stehen nur Myra-Modelle zur Wahl. Gesperrt sind Cloud-Modelle und Websuche, ebenso externe Tools, und zusätzlich lehnt der Server Cloud-Anfragen ab. Myra-Modelle laufen auf Myras eigener EU-Infrastruktur. In bezahlten Self-Serve-Tarifen ist dafür das Zusatzpaket „EU-Gov“ nötig.

Neben der Modellauswahl zeigt eine farbige Anzeige vor dem Senden, wohin die Nachricht geht. Grün („Lokales Modell“ oder „Lokal + Maskierung“) heißt, sie bleibt bei Myra. Gelb („Datenschutz an“) heißt, sie geht an ein externes Modell, personenbezogene Daten vorher durch Platzhalter ersetzt. Rot („Datenschutz aus“) heißt, sie geht unmaskiert an einen Drittanbieter. Die Maskierung ist in allen Tarifen verfügbar. Für IBAN und Krankenversichertennummer gibt es Erkennungen mit Prüfsummenprüfung, die pro Detektor eingeschaltet werden; fragen Sie, welche aktiv sind. Rechtlich ist das eine Pseudonymisierung, für Schadenbriefe in Sach oder Kfz ein sinnvoller Schutz, für Arztberichte zu wenig. Eine EU-Untergrenze für externe Modelle lässt sich einschalten; ab Werk ist sie aus.

Zu § 203 StGB: Myra bietet Versicherern wie anderen Geheimnisträgern eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 StGB und § 43e BRAO an. Myra verwendet Kundendaten nicht zum Training von KI-Modellen. AI Workspace läuft auf BSI-C5-Typ-2-testierter Myra-Infrastruktur. Das Testat umfasst die Infrastruktur, die Anwendung selbst ist davon nicht erfasst. Art. 29 Abs. 2 DORA fragt bei kritischen oder wichtigen Funktionen nach Dienstleistern und Unterauftragnehmern in Drittländern. Myra Security GmbH sitzt in München und hat weder eine US-Muttergesellschaft noch eine US-Tochtergesellschaft; wählen Sie externe Modelle, gehören deren Anbieter mit in diese Prüfung.

Zwei Punkte sollten Sie für Ihre Dokumentation kennen. Das Anfrageprotokoll speichert standardmäßig auch Prompt und Antwort, abschalten kann Myra das auf Wunsch pro Mandant. Und Admin-Änderungen und Sicherheitsereignisse werden protokolliert, bei Bedarf manipulationserkennbar per Hash-Kette; eine eigene Audit-Log-Ansicht für Ihre Admins gibt es derzeit nicht. Für den Exit nach DORA lassen sich bei Vertragsende alle Daten in offenen Formaten exportieren. Bedienen lässt sich AI Workspace auf Deutsch oder Englisch.

Häufige Fragen

Ist ein KI-Chatbot im Kundenservice eines Versicherers ein Hochrisiko-System?

In aller Regel nicht. Hochrisiko ist nach Anhang III Nr. 5 lit. c der KI-Verordnung nur ein System, das bestimmungsgemäß für die Risikobewertung und Preisbildung bei natürlichen Personen in der Lebens- und Krankenversicherung verwendet werden soll. Ein Chatbot, der Produktfragen beantwortet, fällt unter die Transparenzpflichten: Kundinnen und Kunden müssen erkennen können, dass sie mit einer KI sprechen. Diese Pflichten gelten seit dem 2. August 2026, überwacht werden sie bei Versicherern von der BaFin.

Gilt § 203 StGB auch für Sach- und Kfz-Versicherer?

Dem Wortlaut nach nicht. § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB nennt nur Angehörige von Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie der Unfall- und der Lebensversicherung. Für Sachversicherer und für die Kfz- und Haftpflichtsparte bleibt es bei der DSGVO, bei vertraglicher Vertraulichkeit und gegebenenfalls beim Datenschutzkodex des GDV. Ein Lebens- oder Krankenversicherer braucht vom KI-Anbieter dagegen zusätzlich eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

Muss ein KI-Assistent, den nur die Fachabteilung nutzt, ins DORA-Informationsregister?

Ja, sobald er auf einem Vertrag mit einem externen Anbieter beruht. Art. 28 Abs. 3 DORA verlangt ein Register über alle vertraglichen Vereinbarungen zu IKT-Dienstleistungen, und Versicherer stehen in Art. 2 Abs. 1 lit. n ausdrücklich im Anwendungsbereich. Ausgenommen sind nur die kleinen Versicherer, die nach Art. 4 der Solvency-II-Richtlinie nicht unter Solvency II fallen.

Reicht es, Gesundheitsdaten vor dem Prompt zu pseudonymisieren?

Für die Leistungsprüfung meistens nicht. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen, das folgt schon aus der Definition in Art. 4 Nr. 5 DSGVO, und Gesundheitsdaten stehen unter dem Verbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO mit seinen Ausnahmen. Und ein Arztbericht bleibt auch ohne Namen ein Arztbericht; aus Diagnose und Behandlungsdatum samt Praxisort lässt sich oft zurückschließen, um wen es geht. Wir raten deshalb, solche Vorgänge auf Modellen zu bearbeiten, bei denen kein externer Modellanbieter beteiligt ist.

Quellen

Dieser Beitrag gibt einen Überblick (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.